Rechte, Pflichten und Tipps rund um das Arbeiten während des Studiums

Studenten können sich ihre Zeit oft frei einteilen. Da liegt es nahe, einer Nebentätigkeit nachzugehen, um finanziell unabhängiger vom eigenen Elternhaus oder von Studentenkrediten zu sein. Im Hinblick auf die Renten- und Krankenversicherung gibt es dabei jedoch einiges zu beachten. Wir geben einen Überblick über die Regelungen hinsichtlich der Krankenversicherung während des Studiums.

 

Möglichkeiten für die Erzielung eines Nebeneinkommens während des Studiums

Laut der 22. Sozialerhebung arbeiten rund 63 Prozent der Studenten in Deutschland neben dem Studium. Allgemein steigt die Anzahl der Studenten, welche parallel zum Studium einem Nebenjob nachgehen, kontinuierlich an. Das ist vordergründig auf die gestiegenen Lebensunterhaltskosten zurückzuführen. Je nach Einkommensart hat die Tätigkeit unterschiedliche Auswirkungen auf die Krankenversicherung.

 

Minijob

Die beliebteste Nebentätigkeit ist der Minijob. In Deutschland gehen 4,3 Millionen Menschen einem Minijob als einzige Beschäftigungsart nach. Die Einkommensgrenze bei einem Minijob liegt bei 538 Euro im Monat (Stand März 2024). Bei aktuellem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde dürfen pro Monat maximal 43 Stunden abgeleistet werden. Vollzeit-Studenten müssen auf das Einkommen durch den Minijob keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen, wenn sie unter 25 Jahre alt sind.

 

Tätigkeit als Werkstudent

Werkstudenten arbeiten während des Studiums in einem Unternehmen, welches fachlich mit dem Studiengang verbunden ist – Psychologie-Studenten also beispielsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus. Theoretisches Wissen kann so in der Praxis angewandt werden. Werkstudenten profitieren vom sogenannten „Werkstudentenprivileg“. Hierdurch können sie mehr Geld als in einem Minijob verdienen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber übernommen. Lediglich die Rentenversicherung wird mit 9,3 Prozent zur Hälfte auf das Bruttogehalt fällig, den anderen Teil übernimmt der Arbeitgeber.

 

Bezahltes Praktikum im Studium

Während eines Zwischenpraktikums sind Studenten im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert, wenn das Einkommen 538 Euro nicht überschreitet. Hierfür gilt das Einkommen aus allen Jobs, nicht nur aus dem Praktikum selbst. In einem freiwilligen Praktikum entfallen die Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Wochenarbeitszeit unter 20 Stunden liegt.

 

Nebenberufliche Selbstständigkeit

Studenten haben die Möglichkeit, neben dem Studium einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Liegt das regelmäßige monatliche Einkommen dabei unter 505 Euro, die wöchentliche Arbeitszeit bei unter 20 Stunden und das Alter des Studenten unter 25 Jahren, dann bleibt die Familienversicherung bestehen. Im Rahmen des Steuerfreibetrags (11.604 Euro, Stand März 2024) muss zudem keine Lohnsteuer entrichtet werden.

 

Übersteigt die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche oder das Einkommen drei Monate in Folge 505 Euro, ordnet die Krankenkasse die Selbstständigkeit als hauptberuflich ein. Infolgedessen müssen sich Studenten zu einem vergleichsweise günstigen Tarif selbst versichern. Der monatliche Beitrag für die “Studentische Krankenversicherung” liegt bei 82,99 Euro. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenversicherung.

 

Kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung während des Studiums darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, für Studenten gelten jedoch bestimmte Grenzen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nur innerhalb der Semesterferien 20 Stunden wöchentlich überschreiten.

 

Studenten behalten das Werkstudentenprivileg auch dann, wenn sie gleichzeitig als kurzfristig Beschäftigte und als Werkstudenten arbeiten. Voraussetzung hierfür: Die wöchentliche Arbeitszeit als Werkstudent liegt unter 20 Stunden pro Woche, der Verdienst unter 538 Euro und sie arbeiten nicht länger als drei Monate oder 70 Kalendertage pro Jahr.

 

Die Familienversicherung für Studenten

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Studenten während des Studiums über die Familienversicherung krankenversichert sind:

 

  • Maximal 25 Jahre alt, im Bundefreiwilligen- oder Wehrdienst entsprechend später
  • Regelmäßiges Monatseinkommen bei Minijobs bis maximal 538 Euro
  • Einkommen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit bis maximal 505 Euro

 

Werden diese Grenzen überschritten, muss die Studentische Krankenversicherung abgeschlossen werden. Um Anspruch auf diesen Tarif zu haben, müssen Studenten an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben sein, dürfen keine Ansprüche auf Sachleistungen nach ausländischem Recht haben und nicht hauptberuflich selbstständig sein.

 

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung soll den Krankenkassen eine weitere Möglichkeit geben, finanzielle Engpässe auszugleichen. Im Jahr 2024 steigt der Zusatzbeitrag durchschnittlich von 1,6 auf 1,7 Prozent. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung kann von der Krankenkasse individuell angepasst werden – etwa an die finanzielle Situation des Versicherten. Die Hälfte des Krankenkassenbeitrags inkl. Zusatzbeitrag zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte wird vom Arbeitnehmer übernommen (§ 249 SGB V). Selbstständige zahlen diesen Beitrag allein. Für Studenten bieten die meisten Krankenkassen einen vergünstigten Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung an.

 

Der Rentenversicherungsbeitrag für Studenten

Arbeiten Studenten unbefristet und haben ein Einkommen von maximal 538 Euro im Monat, fällt der Rentenversicherungsbeitrag an. Durch einen minimalen Versicherungsbeitrag ergeben sich alle Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell liegt der Beitrag bei 3,6 Prozent des Einkommens. Studenten haben in diesem Einkommensrahmen die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen.

 

Bei einem Einkommen von mehr als 538 Euro im Monat werden immer Rentenversicherungsbeiträge fällig. Diese werden gleichmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu drei Monaten oder 70 Tagen pro Jahr entfällt die Rentenversicherungspflicht.