Krankenkasse während des Praktikums

Was Studenten beachten müssen

Ob du während eines Praktikums versicherungspflichtig bist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – Zeitpunkt des Praktikums, mit oder ohne Vergütung, Pflicht oder freiwillig. Wir haben für dich den Überblick.

Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum

Bei einem in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikum, das vor oder nach dem Studium abgeleistet wird und der/die Praktikant/in Arbeitsentgelt erhält, gilt der Praktikant als zur Berufsausbildung Beschäftigter und ist damit versicherungspflichtig. Der Arbeitsgeber trägt dabei die Beiträge bis zu einem Entgelt von 325€ pro Monat allein. 

Ist das vorgeschriebene Praktikum unentgeltlich, zahlt der Studierende den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Studenten, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Freiwilliges Vor- und Nachpraktikum

Bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum vor oder nach dem Studium, das vergütet wird, besteht ebenfalls Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, d.h. der Praktikant erhält nicht mehr als 450€ pro Monat.

Wird das freiwillige Praktikum nicht bezahlt, besteht Versicherungsfreiheit.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Wer während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableistet, bleibt versicherungsfrei – auch in der Rentenversicherung. Voraussetzung: Die Praktikantinnen und Praktikanten sind während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert.

Auf die Praktikumsdauer, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes kommt es nicht an. Du kannst weiterhin in der Krankenversicherung der Studenten bleiben.

Freiwilliges Zwischenpraktikum

Wird ein vergütetes, freiwilliges Praktikum während der Vorlesungszeit absolviert, besteht keine Versicherungspflicht, wenn die maximale Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt – Rentenbeitrag muss aber gezahlt werden.

Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum ohne Entgelt gilt keine Versicherungspflicht.

Auslandspraktikum

Bei einem Praktikum, das im Ausland absolviert wird, behalten Studenten den deutschen Versicherungsschutz, sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, sowie die Versicherungspflicht, wenn sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind.