Studierende mit Nebenjob - Welche Versicherungen sind nötig?

Für ein Vollzeitstudium investieren Studierende durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Die Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften und Seminare müssen sie selbstständig vor- und nachbereiten. Viel Zeit für einen Job bleibt da nicht, trotzdem arbeiten immer mehr Studierende nebenbei, um ihr Studium oder ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Ist ein Studentenjob beitragsfrei oder -pflichtig?

Studierende im Job oder Praktikum werden in der Sozialversicherung gesondert behandelt. Hier zeigen wir dir, worauf es ankommt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Um andere Vorteile nicht zu verlieren, dürfen Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Übersteigt das regelmäßige Gesamteinkommen 538 Euro im Monat, müssen sich Studierende selbst kranken- und pflegeversichern.
  • Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns wurde auch die Einkommensgrenze auf 538 Euro im Monat angehoben; dies gilt auch für Minijobs.
  • BAföG-Empfänger, die mehr als 538 Euro verdienen, müssen einen Teil des Einkommens mit der staatlichen Förderung verrechnen.
  • In der vorlesungsfreien Zeit haben Studierende mehr Spielraum.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

→ Ein Studentenjob ist versicherungs- und beitragsfrei…

Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis einer Studentin oder eines Studenten versicherungs-/beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn:

  • die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird;
  • während des Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet wird (in diesem Fall besteht auch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung);
  • die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird;
  • das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf längstens drei Monate beziehungsweise 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Wird diese Zeitgrenze unvorhergesehen überschritten, tritt ab dem Zeitpunkt des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Stellt sich die Überschreitung erst während der Beschäftigung heraus, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird.

→ Ein Studentenjob ist versicherungs- und beitragspflichtig…

Das Arbeitsverhältnis einer Studentin oder eines Studenten ist versicherungs-/beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn:

  • die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst, nicht auf die Semesterferien beschränkt ist und keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird;
  • ein Student innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Zu berücksichtigen sind alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden;
  • es sich um ein duales Studium handelt (in diesem Fall besteht auch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung).

Unabhängig davon kann je nach Höhe des erzielten Nebenverdienstes der Anspruch auf Familienversicherung entfallen.

Renten- und Unfallversicherung

Rentenversicherung

Studentische Beschäftigungen unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Ausnahmen für die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung:

  • Die Beschäftigung ist kurzfristig im Sinne
  •  des § 8 SGB IV (innerhalb eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt);
  • ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum), das während des Studiums abgeleistet wird;
  • ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unentgeltlich oder gegen eine monatliche Vergütung bis zu 538 Euro

Unfallversicherung

Du zahlst keinen Beitrag! Allerdings sind alle Studierenden in der Regel in der Hochschule sowie auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert. Bei einem Unfall an der Hochschule übernimmt die Unfallversicherung die Heilbehandlung sowie bei bleibenden Schäden die Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls eine Verletztenrente.