Krankenkasse während des Praktikums

Was Studierende beachten müssen

Ob du während eines Praktikums versicherungspflichtig bist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – Zeitpunkt des Praktikums, mit oder ohne Vergütung, Pflicht oder freiwillig. Grundsätzlich gilt aber: In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Diese gilt auch für Praktikanten. Die Krankenversicherung gehört wie die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung zu den Sozialversicherungen. Wie es mit der Krankenversicherung im Praktikum genau aussieht, erfährst du hier.

Familienversicherung

Du kannst dich bei deinen Familienangehörigen, also zum Beispiel bei deinen Eltern oder deinem Ehepartner, kostenlos mitversichern, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst.

In der gesetzlichen Krankenversicherung deiner Erziehungsberechtigten kannst du mitversichert bleiben, wenn du

  • noch nicht 25 Jahre alt bist. Das kann sich verlängern, wenn du zum Beispiel einen Bundesfreiwilligendienst oder den Wehrdienst abgeleistet hast. Das geht aber höchstens für zwölf Monate.
  • monatlich unter 538 Euro verdienst. Dabei zählt nicht nur dein Praktikumslohn, sondern das Einkommen aus allen deinen Jobs.

Wenn du nicht über deine Eltern, sondern über deinen Ehegatten oder Lebenspartner familienversichert bist, endet dein Anspruch nicht mit dem 25. Geburtstag. Die Einkommensgrenze von 538 Euro gilt aber auch in diesem Fall.

Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum

Darunter versteht man ein Praktikum vor oder nach dem Studium, das in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Wenn die Praktikanten eine Vergütung erhalten, gelten sie als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und sind damit versicherungspflichtig.

Der große Unterschied: Bei einem Vor- oder Nachpraktikum ist man kein eingeschriebener Student. Und das ist entscheidend für die Frage, ob du Sozialversicherungsbeiträge zahlen musst oder nicht.

  • Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Vergütung: Wenn die Praktikanten keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, müssen sie die Beiträge zur Krankenversicherung selbst tragen.
  • Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit einer Vergütung von höchstens 325 Euro: Praktikanten, die keinen Anspruch auf die Familienversicherung haben, müssen die Beiträge zur Krankenversicherung selbst tragen. Der Arbeitgeber übernimmt jedoch aufgrund der sogenannten „Geringverdienergrenze für Auszubildende“ die restlichen Sozialversicherungsbeiträge.
  • Pflichtpraktikum mit einem Entgelt zwischen 325,01 Euro und 538 Euro: Ohne Anspruch auf Familienversicherung zahlen die Praktikanten die Beiträge zur Krankenversicherung selbst. Die Beiträge zur Sozialversicherung teilen sich Praktikant und Arbeitgeber.
  • Pflichtpraktikum während des Studiums: Wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, zahlen die Praktikanten die Beiträge zur Krankenversicherung selbst. Von den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen sind sie befreit. Ob und wie viel sie während des Praktikums verdienen, spielt dabei keine Rolle.

Freiwilliges Vor- und Nachpraktikum

Auch bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum vor oder nach dem Studium, das vergütet wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Welche Sozialversicherungsbeiträge muss ich bei einem freiwilligen Praktikum zahlen?

  • Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium ohne Vergütung: Praktikanten, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung selbst zahlen. Von den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen sind sie befreit.
  • Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium mit einer Dauer von bis zu drei Monaten und einem Verdienst von bis zu 538 Euro: Praktikanten, die nicht familienversichert sind, müssen ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen. Da das Praktikum als kurzfristige Beschäftigung gilt, sind sie von den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
  • Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium mit einem Verdienst bis zu 538 Euro: Ohne Familienversicherung müssen Praktikanten ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen. Außerdem gelten sie als geringfügig Beschäftigte. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung. Vom Bruttolohn gehen nur wenige Prozent für die Rentenversicherung ab.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Wer während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolviert, bleibt versicherungsfrei – auch in der Rentenversicherung. Voraussetzung: Die Praktikanten sind während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert.

Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts sind unerheblich. Du kannst in der studentischen Krankenversicherung bleiben.

Freiwilliges Zwischenpraktikum

Wird ein entgeltliches freiwilliges Praktikum während der Vorlesungszeit absolviert, besteht keine Versicherungspflicht, wenn die maximale Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet – es sind jedoch Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum ohne Entgelt besteht keine Versicherungspflicht.

Auslandspraktikum

Während eines Auslandspraktikums bleiben Studierende in Deutschland versichert, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, beziehungsweise versicherungspflichtig, wenn sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind.