Bescheinigung Krankenkasse für den Studienbeginn
Ein Student muss in Deutschland für die Immatrikulation krankenversichert sein. Das regelt das 5. Sozialgesetzbuch. Daher ist vor bzw. spätestens mit der Immatrikulation die Krankenversicherungsbescheinigung vorzulegen.
Rechtsgrundlage für die Versicherungsbescheinigung
Die zuständige gesetzliche Krankenkasse gibt in der Bescheinigung an, ob der Student versichert oder versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig ist. Wichtig: Die Versicherungsbescheinigung muss von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse stammen. Nicht akzeptiert werden:
- Bescheinigungen der privaten Krankenversicherungen,
- Versichertenkarten,
- Mitgliedsbescheinigungen oder
- Versicherungsscheine.
Wenn in der Bescheinigung die Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse angegeben ist, erhalten die Studenten von dieser Kasse zusätzlich (zur eigentlichen Bescheinigung) zwei weitere Meldebögen. Daher wird oft von der 3-fach-Bescheinigung bzw. dem 3-fach-Formular gesprochen. Sie sind der Einschreibung beizulegen. Diese beiden weiteren Formulare dienen der Hochschule für Meldungen an die gesetzliche Krankenkasse zur
- Immatrikulation,
- der Exmatrikulation,
- einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder
- dem Wechsel Krankenkasse.
In solchen Fällen ist eine neue Versicherungsbescheinigung vorzulegen. Wenn keines dieser Szenarien eintritt, genügt das erstmalige Einreichen bei der Immatrikulation.
Verschiedene Varianten beim Versicherungsstatus
Der Student kann bezüglich seiner Versicherung einen unterschiedlichen Status haben. Dieser entscheidet auch darüber, wie er seine Krankenversicherungsbescheinigung erhält. Ein Überblick:
Es besteht noch die gesetzliche Familienversicherung:
Für die Bescheinigung der Krankenkasse genügt es meistens, die Krankenkasse anzurufen. Diese publiziert ihre Nummer für diesen Fall online, auch auf der Versichertenkarte ist sie zu finden. Die Versichertennummer auf dieser Karte sollte der Anrufer bereithalten, um sich eindeutig zu identifizieren. Einer Bitte um die Bescheinigung kommt die Kasse umgehend nach, sie sendet diese in den folgenden Tagen per Post zu. Wer von der gesetzlichen Kasse die Leistungen der studentischen Krankenversicherung beanspruchen möchte, muss sich darum kümmern, schon vor Semesterbeginn versichert zu sein.
Es besteht für den künftig Studierenden derzeit eine private Krankenversicherung:
Die Hochschule verlangt in diesem Fall zwei Dokumente. Eines bescheinigt die Befreiung von der GKV, das andere die Mitgliedschaft in der PKV. Beides sendet die private Krankenversicherung zu. Wiederum genügt dort in der Regel ein Anruf. Paradoxerweise wird die Bescheinigung über die GKV-Befreiung schon bei der Immatrikulation verlangt, andererseits ist sie im Grunde erst nach der Einschreibung möglich – ein Paradoxon. Studenten hebeln es aus, indem sie sich vor der Immatrikulation die Bescheinigung über die GKV-Befreiung besorgen und sie auf das Datum datieren lassen, zu dem das Semester (Wintersemester: 1. Oktober) beginnt.
Welche gesetzliche Kasse stellt die Bescheinigung aus?
Für Mitglieder der gesetzlichen Kasse stellt diejenige Krankenkasse die Bescheinigung aus, bei welcher entweder der Studierende oder der Familienangehörige (fast immer ein Elternteil) versichert ist. Es kann sich auch um diejenige Krankenkasse handeln, bei der zuletzt die Familienversicherung bestand. Wie lange diese zurückliegt, ist dabei unerheblich. Wenn es so eine Kasse nicht gibt, nennt das SGB V im § 173 einige Krankenkassen, die für die Ausstellung einer Bescheinigung zuständig sind.
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